Archiv der Kategorie: staatliche anerkannte Yogalehrerausbildung

Die schwarzen Schafe im Yoga

Die schwarzen Schafe im Yoga

Bedauerlicherweise musste die Tripada Akademie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen eine Kollegin wegen unlauterem Wettbewerb aussprechen, die in besonders dreister Weise irreführende und verbrauchertäuschende Werbung betrieben hatte.

So bewarb sie über Google Anzeigen ihre Ausbildungen „Heilyoga“ und „Yogatherapie“ mit der Behauptung, diese seien nicht nur „staatlich anerkannt“, sondern auch noch von den „gesetzlichen Krankenkassen anerkannt“.

Staatlich anerkannte Yogalehrerausbildungen gibt es nicht 

Da der Yogalehrerberuf nicht geschützt ist, gibt es bekanntlich keinerlei staatliche Anerkennung einer Yogalehrerausbildung. Damit nicht genug, versuchte die Kollegin systematisch auf ihrer Webseite den falschen Eindruck zu erwecken, insbesondere das von ihr selber unter einer eigenen Marke vertriebene „Heilyoga“ sei von den Kassen anerkannt und würde auch als solches gefördert.

Tatsächlich hatte sie jedodch nur einen einzigen Kurs bei der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifizieren lassen. Dieser kam jedoch im Stundenplan des Kursangebotes gar nicht vor. Hier fanden sich vielmehr Kurse mit dem klingenden Namen „Heilyoga“ oder gar „Heilyoga intensiv“. Nichtsdestoweniger wurde der Eindruck erweckt, diese Kurse würden ebenfalls gefördert. So konnten die Teilnehmer Teilnahmebescheinigungen für diese Kurse ausdrucken und abrechnen, obwohl die Förderung von Kursen mit einer therapeutischen Ausrichtung durch die Kassen schlichtweg ausgeschlossen ist.

Eine Prüfung ergab, da die sogenannten „Heilyogakurse“ sogar bei den Kurssuchen der gesetzlichen Kassen eingestellt waren. Ein Gespräch mit der ZPP, wie es möglich ist, dass Kurse mit einer therapeutischen Ausrichtung bei den Kassen geführt werden, ergab folgendes:

Die findige Kollegin hatte zwar nur einen einzigen Kurs in der Prävention  zertifziert. Nach Abschluss der Zertifizierung hat man jedoch die Möglichkeit, Kurstermine einzutragen. Dies wird nicht mehr kontrolliert. In dieser Maske gibt es ein Freitextfeld für Bemerkungen.

Sehr pfiffig wurde nun  in dieses Freifeld „Heilyoga“ und „Heilyoga intensiv“ etc. eingetragen, so dass aus einem einzigen zertifizierten Präventionskurs gleich 3 mit einer therapeutischen Ausrichtung wurden. Auch die Kassen prüfen dies nicht.

Yogatherapie von medizinischen Laien ist nicht gestattet

Damit nicht genug, bot die Kollegin ohne Erlaubnis in umfangreichen Masse die Heilkunde an. Von Hause aus lediglich mit einer staatlich anerkannten Massageausbildung versehen, sah sie sich berechtigt,  eine von ihr selber entwickelte sogenannte „Yoga – Heilkunst“, „Heilyoga“ und „Yogatherapie“  als Behandlung von körperlichen und seelischen Störungen anzubieten.

Hierbei ging es nach den Beschreibungen des „Heilyoga“ um die Wahrnehmung und mögliche Heilung von körperlichen und  psychosomatischen Beschwerden, unbewussten Blockaden und tiefgreifenden Traumata.  Ihr Heilyoga habe sie in der Absicht entwickelt,  westliche moderne Psychologie und Psychotherapie und das Yoga, miteinander zu verbinden.

Yoga solle auch als Therapie für Menschen mit körperlichen Erkrankungen im Einzelunterricht oder in Gruppen angewendet werden.

Vorsicht vor falschen Wirkungsangaben

Als Anwendungsgebiete wurden

Burn Out,
Krebs
Rückenleiden
psychosomatische Erkrankungen
Angstzuständen
Kopfschmerzen
Übergewicht und
Herz-Kreislaufbeschwerden

benannt.

Hierfür böte ihre „Yogatherapie“ oder „Heilyoga“  gemeinsam mit den effektivsten westlichen und östlichen Methode Heilung an.Diese effektivsten Methoden würde sie auch lehren.

Der Versuch, nach der ersten Abmahnung die Kollegin (ohne Anwalt und ohne weitere Kosten!) kollegial auf ihr Fehlverhalten aufmerksam zu machen, erwies sich als sehr schwierig.

Obwohl die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis sogar eine Straftat ist und für die von ihr genannten Erkrankungen unhaltbare Wirkungsversprechen gegeben wurden (die für sich ebenfalls nicht erlaubt sind), fühlte sich die Dame im Wesentlichen belästigt.

Zwar änderte sie auf Drängen  (wie gesagt: ohne einen Anwalt einzuschalten!) viele Formulierungen, bezeichnete aber mich dann in einem Facebook – Post als einen „Terrier“, der sich in ihre „Waden verbissen habe“, der „Abmahnungen als Sport betreiben würde“ und dessen Verhalten krankhaft sei.  Auch massregelnde Hinweise über den rechten Yogaweg, den wir nicht verstanden hätten, fehlen natürlich nicht.

Fehlen jedes Unrechtsbewusstseins und Grössenphantasien

Dieser Vorfall zeigt, welche Abwege im Yoga heute teilweise beschritten werden.

Wir weisen darauf hin, das Yoga zur Behandlung von Krankheiten – also „Yoga Therapie“ in jedem Fall nur Personen erlaubt ist, die die Heilkunde ausüben dürfen. Dies können Ärzte, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker sein.Für alle anderen ist dies Tabu.

Da für sogenannte Yogatherapie jedoch noch nicht einmal  eine einheitliche Definition existiert, noch anerkannte Therapieschemata mit wissenschaftlichen Wirkungsnachweisen in bestimmten Indikationsgebieten,  ist mit entsprechenden Wirkungsangaben schnell eine Verbotsgrenze überschritten.

Im Interesse der Seriosität des Yoga weisen wir auch alle Anbieter darauf hin, entsprechend sorgsam mit diesen Begriffen umzugehen.

Wir werden auch weiterhin gezielt mit Abmahnungen gegen Personen vorgehen, die sich auf Kosten der Allgemeinheit und anderer Yogalehrender Vorteile verschaffen wollen und letztlich dem Ruf des Yoga schaden.

Eigentlich wäre dies eine Aufgabe der Yogaberufsverbände, am Markt für Ordnung zu sorgen  – aber auch hier sitzen – etwa beim BDY  – selbsterkorene „Diplomyogalehrer“ in massgeblichen Funktionen, werden „staatlich anerkannte Ausbildungen “ von BDY Ausbildungsschulen toleriert und der Misssbrauch von Vorstandsämtern  zum persönlichen Vorteil bleibt ebenfalls folgenlos.

Hans Deutzmann