Archiv der Kategorie: Schwarze Schafe im Yoga

Deutsche Gesellschaft für Yogatherapie e.V. (DeGYT) bringt endlich Klarstellungen

Deutsche Gesellschaft
für Yogatherapie e.V. (DeGYT) reagiert mit Klarstellungen

Die Deutsche Gesellschaft für Yogatherapie (kurz: DeGYT) hat am 27.1.2017 einen von einem Rechtsanwalt erstellte rechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Yogatherapeuten eingefügt.  Vorher haben wir eine solche Information auf der Seite leider vergeblich gesucht.

Der Artikel bestätigt die Auffassung der Tripada Akademie fast in allen Punkten.

Wir sehen das als eine Reaktion auf die Abmahntätigkeit der Tripada Akademie an und somit als Erfolg gegen unseriöse (Ausbildungs-und Yogatherapie-) Anbieter, die ihren Kunden eben diese Informationen vorsätzlich vorenthalten haben.

Auch auf der Startseite der Gesellschaft der befindet sich nun seit Neuestem der Hinweis:

Konkrete Angebote für heilendes Yoga darf nur von Yogalehrern angeboten werden, die über eine Heilbefugnis verfügen.

Unzutreffend ist allerdings die folgende Einschätzung zur Tätigkeit von Yogatherapeuten in Kooperation mit Ärzten:

Keine selbständige Ausübung der Heilkunde?

Die Notwendigkeit und auch die Möglichkeit einer Heilpraktikererlaubnis entfallen nach bislang verbreiteter Auffassung ferner dann, wenn der Therapeut die Heilkunde nicht im Sinne des § 1 HPG eigenverantwortlich ausübt, sondern als Hilfsperson eines Arztes oder eines Heilpraktikers, also unter deren Aufsicht und nach deren Weisung. Nach einer Rechtsauffassung entfällt das Merkmal der „Ausübung der Heilkunde“ schon immer dann, wenn der Therapeut aufgrund einer ärztlichen Verordnung tätig wird. Jedenfalls aber entfiele die Notwendigkeit einer Heilpraktikererlaubnis, wenn und soweit die Yogatherapie durch eine Hilfsperson des Arztes in den Räumen und unter Aufsicht und nach Weisung eines Arztes durchgeführt wird (sog. Subordinationsverhältnis; der Therapeut quasi als „verlängerter Arm des Arztes“). 

Als Hilfspersonen des Arztes oder Heilpraktikers in einem Unterordnungsverhältnis dürfen nur speziell ausgebildete Gesundheitsfachberufe tätig werden, etwa Physiotherapeuten. Diese haben eine staatliche anerkannte Ausbildung absolviert und dürfen nicht selbstständig die Heilkunde ausüben. Sie sind zudem als Heilmittelerbringer bei den Kassen akkreditiert.

Yogatherapie ist jedoch keine solche nachgeordnete Tätigkeit auf Grund einer eigenen staatlich anerkannten Ausbildung. Sie ist demzufolge auch einer „Verordnung“ durch einen Arzt nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 2 HeilprG ausdrücklich eine Erlaubnis auch bei solchen Tätigkeiten verlangt, die im Dienste von anderen ausgeübt werden

In einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 18.8.2010  Aktenzeichen: 5 K 221/10.TR  wurde diese Auffassung bereits in einem ähnlich gelagerten Fall eindeutig anders beurteilt: 

Für die Yogatherapie in Zusammenarbeit mit einem Arzt gilt nach unserer Meinung folgendes:

„Sind demnach die genannten Tätigkeiten der Heilkunde zuzuordnen, so können sie auch nicht als untergeordnete Tätigkeiten eingestuft werden, die auf Hilfskräfte übertragen werden können.

Insoweit sind nämlich zur Überzeugung des Gerichts die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur chiropraktischer Behandlung entsprechend anwendbar, zumal aus der vorstehenden Beschreibung der Tätigkeiten folgt, dass dem Wissens- und Kenntnisstand der die Handlungen unmittelbar vornehmenden Person erhebliche Bedeutung zukommt, weil es sich nicht um rein mechanische Handlungen handelt, sondern der Handelnde unmittelbar auf bei der Behandlung erzielte Kenntnisse reagieren muss.“

„Hinzu kommt, dass sich die gesamte Traditionelle Chinesische Medizin – wie bereits ausgeführt – als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme versteht, so dass in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung deshalb zu bejahen ist, weil die Gefahr besteht, dass eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert wird. Dies gilt vorliegend ungeachtet dessen, dass der Kläger insoweit vorträgt, er werde stets unter ärztlicher Betreuung durch Herrn Dr. *** tätig.

Wie nämlich den vorstehenden Ausführungen zur Traditionellen Chinesischen Medizin zu entnehmen ist, kommt es bei ihr ganz entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person an, so dass die genannten Tätigkeiten einer Ausführung durch Hilfspersonen von vornherein nicht zugänglich sind, weil sie eine medizinische Qualifikation der unmittelbar tätigen Personen erfordern.

Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 2 HeilprG ausdrücklich eine Erlaubnis auch bei solchen Tätigkeiten verlangt, die im Dienste von anderen ausgeübt werden.

Von daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, in welchem Umfang der Kläger – wie behauptet – unter ärztlicher Leitung tätig wird, so dass insoweit auch keine Beweisaufnahme erforderlich war. Dies gilt im Übrigen auch hinsichtlich der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, dass die streitigen Tätigkeiten von einem Arzt delegiert werden dürften, denn insoweit handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Entscheidungskompetenz zu beantworten ist.

Demnach ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger für seine oben genannten Tätigkeiten mangels ärztlicher Ausbildung eine Heilpraktikererlaubnis benötigt.“

Analog sind diese Grundsätze auch bei der Yogatherapie anzuwenden. Für eine yogatherapeutische Tätigkeit ohne Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde bleibt demzufolge keinerlei Raum.

 

Unlauterer Wettbewerb für Yogadienstleistungen

Unlauterer Wettbewerb im Yoga nimmt zu

Leider gibt es im Yoga keine heile Welt und Yogalehrer sind auch keine besseren Menschen als andere. Schlimm sind indes manche  Formen, die der unlautere Wettbewerb im Bereich von Yogadienstleistungen teilweise annimmt und der Umstand, dass viele  Yogalehrende scheinbar keine Grenzen für Ihr Handeln mehr erkennen. Die Kommerzialisierung und der überflutete Markt mit dem Konkurrenzdruck führen zu einigen Fehlentwicklungen. Dies merkt man besonders an den eskalierenden Übertreibungen, wozu Yoga alles gut sein soll.

Die Medien folgen diesem teilweise kompletten Schwachsinn, etwa wie hier bei „Brigitte“.

Abmahnungen von unlauterem Wettbewerb

Wir als Tripada Akademie gehen gegen unlauteren Wettbewerb im Bereich von Yogadienstleistungen vor. Das betrifft keine Bagatellfehler wie Impressum oder ähnliches, sondern folgende unfaire und irreführende Werbeaussagen:

  • Bezeichnung als „Diplom- Yogalehrer“ (falscher Titel, nicht erlaubt, Straftat)
  • Behauptung einer „staatliche anerkannte Yogalehrerausbildungen“ (gibt es nicht),
  • Bezeichnung als„staatlich anerkannte Yogalehrer“ (gibt es nicht)
  • Behauptung „nur unsere Ausbildung ermöglicht Ihnen, später als Yogalehrer von Krankenkassen und Volkshochschulen anerkannt zu werden und dort zu arbeiten“ (unwahr)
  • Behauptung „Yogatherapie hilft bei diesen und jenen Krankheiten“ (Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, wenn nicht ausreichend wissenschaftlich belegt)
  • Werbung für sogenannte „Yogatherapieangebote“ von Personen, die keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde haben  und damit die Gesundheit von Menschen aufs Spiel setzen (Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, Straftat)
  • Die Behauptung, Heilyoga /Yogatherapie und eine entsprechende Ausbildung seien staatlich und/oder von den gesetzlichen Kassen anerkannt (unwahr)

Der extremste Fall ist der Folgende: Ein bekanntes ehemaliges Vorstandsmitglied eines großen Yoga – Verbandes, der sich durch vorsätzliche Fälschung der Prüfungsordnung Vorteile für seine eigene Yogalehrerausbildung zu verschaffen suchte. Er hatte behauptet, nur die Ausbildung an seinem  Institut könne auf Grund einer exklusiven Anerkennung zu einem bestimmten Abschluß führen. Diese Unwahrheit  wurde allerdings vom Vorstand des  Verbandes über Jahre mitgetragen und auch die andere „anerkannten exklusiven Ausbildungsschulen“  profitierten bewusst von diesem Behinderungswettbewerb. Tatsächlich konnte nämlich nach den gültigen Statuten jede Ausbildungsschule eine entsprechende Ausbildung anbieten, ohne eine solche Anerkennung zu besitzen.

Helfen kollegiale Ansprachen?

Manche zeigen sich einsichtig, die meisten nicht. Eine freundliche kollegiale Aufforderung, die Rechtsverstöße zu unterlassen  führt in aller Regel leider zu nichts. Sie wird von den Verletzern vielmehr nur als Belästigung empfunden. Es steht ja auch kein Druckmittel dahinter. Man wird zuerst freundlich abgewehrt,  dann aufgefordert, sie gefälligst  in Ruhe zu lassen. Wird man nachdrücklich und fordert eine Änderung, endet das zu 99% in Aggression, Beschimpfungen und man solle sich um seine eigenen Sachen kümmern. Natürlich wird man auch seitenlang über die Yama und Niyama und die ethischen Grundsätze des Yoga belehrt.

Nur Abmahnungen helfen

Diese Personen reagieren nur auf eine Abmahnung vom Anwalt. Eine Abmahnung ist keine Klage, sondern eine verbindliche außergerichtliche Aufforderung, die unlautere Werbung künftig zu unterlassen. Mit dem strafbewehrten Versprechen, das Verhalten künftig zu unterlassen, ist die Sache dann preisgünstig  erledigt. Zu einer Klage kommt es nur, wenn die Person das Verhalten weiter fortsetzt. Zweifellos würde hier aber auch eine kollegiale Ansprache nichts bringen.

Der Abmahner verdient nichts daran

Entgegen der von abgemahnten Übeltätern im Netz verbreiteten Unwhahrheiten verdient man daran auch nichts. Im Gegenteil,man trägt  erhebliche Kostenrisiken und natürlich auch das Risiko von Verleumdungskampagnen und Rufschädigung durch die „Yogis“.

Beleidigungen, Gegenabmahnung wegen Bagatellen, Spamming als Antwort

Wir haben  mit „yogischen“ Gegenmaßnahmen zu rechnen, welche die Gesinnung der betreffenden „Kolleginnen“ offen legen. Neben beleidigenden und belehrenden Briefen über die Yogaethik sind folgene Verhaltensweisen beliebt:

  • die Täter stellen sich als unschuldige Opfer dar und verbreiten Gerüchte und Falschinformationen im Netz
  • Denunziationskampagnen bei Facebook
  • anonyme Haterposts in Social Media
  • Gegenabmahnungsversuche wegen Bagatellen

Scharlatane und Geschäftemacher

Kritische Diskussionen über diese Verhaltensweisen gibt es in der Scene so gut wie nicht. Kritische Diskussionen würden die kommerziellen Interessen gefährden. Seltsam ist auch der Korpsgeist der Yogascene. Die Leute, die wie oben benannt den

  • Ruf des Yoga schädigen,
  • den Verbraucher täuschen und sich
  • Vorteile auf Kosten ehrlicher Anbieter zu verschaffen suchen,

werden fraglos in Schutz genommen.

Auch der  oben zitierte große Berufsverband hat aus den Verfehlungen seiner Schäfchen keine Konsequenzen gezogen und sorgt auch nicht für Ordnung am Markt. Die benannten Verfehlungen trafen einen erheblichen Teil seiner Ausbildungsschulen.  Die berufsethischen Richtlinien sind demzufolge das Papier kaum wert, auf dem sie stehen. Da sich die Berufsverbände nicht nur nicht kümmern, sondern teilweise ebenfalls mitmischen, um sich und die eigenen Mitglieder im Wettbewerb optimal zu platzieren, also mit von der Partie sind, geschieht hier wenig.

Die Abmahnungen haben bereits Erfolg. Die benannten Verstöße nehmen deutlich ab.

Gerade im Bereich der zunehmenden Vertöße im Bereich der Yogatherapie (Heilpraktikergesetz) und Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz werden wir durchsetzen, das Yogalehrende sich an Recht und Gesetz halten.

Es wäre deshalb zu wünschen, das  alle selbsternannten Yogatherapeuten ohne Heilberuf nun schnell ihre Angebote vom Netz nehmen, so das wir uns Abmahnungen sparen können.

Regressansprüche gegen unseriöse Ausbildungsinstitute?

Regressansprüche gegen die Ausbildungsinstitute, die den Betroffenen  suggeriert haben, sie dürften nach einer teuren Fortbildung zum „Yogatherapeuten“ Krankheiten behandeln, ohne Arzt, approbierter psychologischer Psychotherapeut oder wenigstens Heilpraktiker zu sein, würden wir den Geschädigten empfehlen.

Denn merke: Regeln und Gesetze gelten auch für Yogalehrende.